Rechtstracker.at

Art. 2 § 32

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 3225.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 32, Anwendung der Bestimmungen des Kammergesetzes.

Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurskommissäre bestellt sind sowie Revisoren der im Sinne des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, in der Fassung der Genossenschaftsnovelle vom 3. August 1934, Bundesgesetzblatt Nr. 195, anerkannten Revisionsverbände können der Kammer, sofern sie ihr nicht auf Grund einer wirtschaftstreuhänderischen Befugnis als Pflichtmitglieder angehören, freiwillig beitreten. In diesem Falle gehören sie der Berufsgruppe der Steuerberater (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) an und haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Sie erwerben durch ihren Beitritt zur Kammer kein Recht zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders im Rahmen privater oder öffentlicher Aufträge. Sie können ihre Abmeldung jederzeit, jedoch nur mit Wirkung vom Ende desjenigen Kalenderjahres, in das die Abmeldung fällt, vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042156

Alte Dokumentnummer

N3194821334L